Downloads und Dokumente
Auf dieser Seite finden Sie viele nützliche Formular-Downloads für Registrierungen, Bewilligungen, Gesetzesdokumente rund um internationale Pferdetransporter:
Deutschland, Mautbefreiung für Wohnmobile:
Formular Registrierung Mautbefreiung für Pferdetransporter mit Wohnabteil
- Registrierung, Verlängerung und Löschung der Mautbefreiung für Sportpferde LKW's mit Wohnabteil
auf Seite 5, Punkt Nr. 8 + d (Wohnmobil) anzukreuzen. - Das Formular ist auch online Ausfüllbar auf: www.toll-collect.de
Schweiz, Formular für LSVA (Maut) für NICHT Schweizerische Wohnmobile in der Schweiz:
Formular Pauschale Schwerverkehrsabgabe für Wohnmobile mit NICHT - Schweizer Zulassung:
- Pauschale Schwerverkehrsabgabe für Ausländische Wohnmotorwagen
- Merkblatt für Pauschale Schwerverkehrsabgabe für Ausländische Wohnmotorwagen
- Das Formular ist auch auf: www.ezv.admin.
Österreich, Sonntagsfahrbewilligung für Pferdetransporte:
Ausgenommen von dieser Regel sind LKWs, die als Wohnmobile zugelassen sind. Dies muss in diesem Fall aber unbedingt so im Fahrzeugausweis eingetragen sein.
Alle anderen LKWs müssen eine Ausnahmebewilligung für jede Fahrt holen.
Das einzige Onlineportal, um so eine Ausnahmebewilligung zu beantragen, hat das Bundesland Oberösterreich. So können Sie die Bewilligung beantragen:
- Auf diese Webseite klicken;
- «Ausnahme vom Wochenendfahrverbot» anklicken;
- Registrieren;
- Formular ausfüllen.
Die Bewilligung sollte etwa 10 Tage vorher eingeholt werden. Sie gilt für die ganze Strecke hin und zurück in Österreich. Das Land Oberösterreich informiert dann die anderen Bundesländer.
EU - CZV Richtlinien in allen Sprachen:
Website der Europäischen Union, auf welcher die Richtlinien 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 auf allen Sprachen zum Downloaden ist:
(über die Grundqualifikation der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates)
- LEX Europa 2003/59/EG
- Gesetzesauszug 2003/59/EG in Deutsch (PDF)
- Gesetzesauszug 2003/59/EG in Englisch (PDF)
- Gesetzesauszug 2003/59/EG in Italienisch (PDF)
WICHTIG: Relevanter Gesetzesabschnitt auf der dritten Seite, Artikel 2 (Ausnahmen) Buchstabe "g":
g) Fahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.
Zur Erläuterung: dieses Gesetz zur Fahrerqualifikation sagt, das ein Fahrer welcher unter diese „Ausnahmen“ fällt, kein „Transporteur“ ist, sondern Groom, Reiter etc. (oder eben sonst ein Beruf) der den LKW nicht benötigt um zu Transportieren von Gütern, sondern um sein Beruf auszuüben und daher spielt es keine Rolle wer Besitzer des Fahrzeuges oder der Pferde ist. WICHTIGSTE KRITERIEN: DER FAHRER DARF NICHT BERUFSFAHRER SEIN, DASS FAHREN DARF MAX 50% SEINER ARBEITSZEIT (WÖCHENTLICH) SEIN UND ER DARF DIE FAHRT NICHT DES TRANSPORTES WEGEN AUSÜBEN, (SONDERN DA ER SIE MITNIMMT UM ZU PFLEGEN, REITEN ETC.)
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